Abgaben, Steuern & Gebühren im Überblick
Grund- und Gewerbesteuer
- Hebesatz Grundsteuer A: 340 v.H. (Landwirtschaft)
- Hebesatz Grundsteuer B: 340 v.H.
- Hebesatz Gewerbesteuer: 320 v.H.
Hundesteuer
- pro Hund jährlich: 50,00 EUR
- pro Kampfhund jährlich: 600, 00 EUR
Wasser & Abwasser
Wasser:
- Verbrauchsgebühren: 2,58 EUR/m³ + 7% MwSt
- Grundgebühr (für 3/4-Zoll Wasseruhren): 18,00 EUR pro Zähler + 7% MwSt
Abwasser:
- Verbrauchsgebühren: 2,73 EUR/m³
Grabbenutzungsgebühren
pro Jahr:
- Familiengrab: 100,00 EUR
- Einzelgrab: 60,00 EUR
- Doppelreihengrab: 75,00 EUR
- Wahlgrab: 115,00 EUR
- Urnengrab: 60,00 EUR
- Urnenkammer: 75,00 EUR
- Baumgrab: 60,00 EUR
Erschließungs- und Herstellungsbeiträge
- Herstellungsbeiträge Wasser
- pro m² Grundstücksfläche: 1,01 EUR + 7 % MwSt
- pro m² Geschossfläche: 3,33 EUR + 7 % MwSt
- Herstellungsbeiträge Abwasser
- pro m² Grundstücksfläche: 2,84 EUR
- pro m² Geschossfläche: 9,35 EUR
Rund um das Thema Steuern
Die Gemeindesteuern bestehen aus den Realsteuern (dies sind die Grundsteuer –A- für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Betriebe, die Grundsteuer –B- für bebaute und bebaubare Grundstücke und die Gewerbesteuer) und der Hundesteuer.
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden aufgrund von Bundesgesetzen erhoben. Dadurch soll eine einheitliche Belastung der Grundstückseigentümer und der Gewerbebetriebe gewährleistet werden. Allerdings verbleibt den Gemeinden das Recht zur Festsetzung eigener Hebesätze. Die Gemeinden können daher die Höhe der Realsteuern entscheidend beeinflussen.
Die Hebesätze betragen zur Zeit bei der Grundsteuer A und B jeweils 340 v. H.. Der Landesdurchschnitt vergleichbarer Gemeinden liegt bei 348,0 v. H. (Grundsteuer A) bzw. 345,0 v. H. (Grundsteuer B). Der Hebesatz der Gewerbesteuer beträgt 320 v. H., der Landesdurchschnitt beträgt 328,0 v. H. (Stand 31.12.2023).
Steuerbeteiligungen
Die Städte und Gemeinden erhalten feste Anteile an folgenden Bundes- und Landessteuern
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Kfz-Steuer
- Einkommensteueranteil
Die Einkommensteuer wird von den Finanzämtern der Länder erhoben. Sie ist keine eigenständige Gemeindesteuer, sondern lediglich der Anteil der Gemeinden an einer Gemeinschaftssteuer. Die Gemeinden erhalten 15 % des Aufkommens an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 % des Aufkommens aus der Zinsabschlagssteuer. Der Bund und die Länder bringen den Gemeindeanteil je zur Hälfte auf, weil sie gemäß Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes am Aufkommen je zur Hälfte beteiligt sind.
Der Anteil, der den Gemeinden zusteht, wird nach einem festen Schlüssel berechnet. Grundlage für die Bestimmung dieses Schlüssels sind die Eintragungen in den Steuerkarten. Für die Höhe des Anteils der Gemeinde Haibach ist es daher sehr wichtig, dass alle Haibacher Bürgerinnen und Bürger ihre Lohnsteuerkarten an das Finanzamt oder die Gemeinde zurückgeben, auch wenn sie keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Umsatzsteuer
Mit dem Gesetz zur Unternehmensteuerreform aus dem Jahre 1997 wurde die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Als Ausgleich für diese Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer wurden die Gemeinden mit 2,2 v. H. an der Umsatzsteuer beteiligt.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine objektbezogene Steuer. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Wert des Grundstückes einschließlich der darauf errichteten Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers spielen bei der Berechnung der Steuer keine Rolle.
Grundlage für die Berechnung ist der „Einheitswert“. Dieser wird von den Finanzämtern festgesetzt. Er spiegelt den Wert des Grundstückes und der darauf befindlichen Gebäude zu den Wertverhältnissen am 01.01.1964 wieder. Aus dem Einheitswert errechnet das Finanzamt den „Grundsteuermessbetrag“. Die rechtlichen Vorgaben hierzu sind im Grundsteuergesetz detailliert geregelt. Für die Festsetzung der Grundsteuer ist dann die Gemeinde zuständig. Die Steuer errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz.
Der Hebesatz wird alljährlich vom Gemeinderat festgesetzt.
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht die Freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Steuerschuldner ist der Unternehmer. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der um bestimmte Beträge vermindert oder erhöht wird. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in der Weise, dass zunächst vom Finanzamt ein Steuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser Steuermessbetrag wird ermittelt durch die Multiplikation des Gewerbeertrages mit einer sog. Steuermesszahl, wobei noch verschiedene Freibeträge berücksichtigt werden. Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. In aller Regel erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten.
Die Gewerbesteuer, wird wie auch die Grundsteuer, von der Gemeinde festgesetzt. Hierbei wird der Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat festgelegten Hebesatz multipliziert.
Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen werden aus den Landesanteilen verschiedener Steuern finanziert. Die Schlüsselzuweisungen sollen zum einen den Gemeinden eine gewisse Grundfinanzausstattung für ihre Aufgaben gewähren, zum anderen stellen die Schlüsselzuweisungen aber auch eine Art Finanzausgleich zwischen den Gemeinden dar. Sie richten sich im wesentlichen nach den Steuereinnahmen einer Gemeinde. Die einer Kommune gewährten Schlüsselzuweisungen sind umso höher, je geringer die Steuerkraft (Einnahmen aus Grundsteuern, Gewerbesteuern, Umsatzsteuerbeteiligung und Einkommensteuerbeteiligung) ist.