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Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass Vorsprachen im Einwohnermeldeamt nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.
Termine können Sie sowohl telefonisch als auch per E-Mail (einwohnermeldeamt(@)haibach.de) vereinbaren.
Preiserhöhung Personalausweis
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber die Personalausweisgebühr zum 01.01.2021 anheben wird. Dies betrifft antragstellende Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. Die Gebühr wird auf 37,00 € erhöht. Die Gebühr für antragstellende Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt gleich. Auch die Gebühren für den Reisepass ändern sich nicht.
Die Personalausweisgebühr wurde in den letzten zehn Jahren nicht angehoben.
Mit dem Personalausweis im Scheckkartenformat haben Sie dank der Online-Ausweisfunktion (diese ist bei Personen ab dem 16. Lebensjahr automatisch aktiviert) die Möglichkeit, viele Behördengänge online zu erledigen. Beispielsweise lassen sich Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauskünfte oder auch BAföG-Anträge bequem von zuhause beantragen. Insbesondere die Möglichkeit vieler NFC-fähiger Smartphones, als Personalausweis-Lesegerät verwendet werden zu können (mit AusweisApp2 für Android oder iOS), hat die Nutzung des Online-Ausweises deutlich vereinfacht.
Auf der Internetseite www.personalausweisportal.de finden Sie weitere Informationen und Anwendungsmöglichkeiten für den Personalausweis in Scheckkartenformat.
Neuerungen im Kinderreisepass
Die Dokumentensicherheit der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgestellten Reisepässe wird durch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 2252/2004 verbindlich geregelt. Diese Verordnung sieht vor, dass alle Reisepässe mit einem elektronischen Speichermedium ausgestattet werden sollen. Eine Ausnahme besteht für Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer 12 Monate oder weniger beträgt.
Da der deutsche Kinderreisepass über keinen Chip verfügt und somit zu den vorläufigen Pässen gehört, darf er nach Art. 1 Abs. 3 der zitierten EU-Verordnung somit nur mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten ausgegeben werden. Aufgrund dieser europäischen Vorgaben ist die geplante Anpassung der Gültigkeitsdauer durch den Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 2 PassG von sechs Jahren auf ein Jahr zwingend erforderlich.