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Donnerstag, 9. Februar 2012
Nachricht

Gemeinde Haibach
Hauptstr. 6
63808 Haibach


Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Erstellt von Barbara Hofmann

Verkehrsrechtliche Anordnung über die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbotes auf der Zufahrt zum Burgkindergarten- Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erlässt die Gemeinde Haibach aufgrund Beschluss des Bauausschusses vom 28. Juli 2010 gemäß §§ 44, 45 der Straßenverkehrsordnung i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung als zuständige Verkehrsbehörde folgende Anordnung:
1. Auf der Zufahrt zum Burgkindergarten wird ein eingeschränktes Haltverbot bergabwärts von der Hofausfahrt Kindergarten bis zur Burgstraße eingerichtet.
2. Das eingeschränkte Haltverbot wurde notwendig, weil durch parkende Fahrzeuge die Zufahrt für Notfall-, Lieferanten- und Müllentsorgungsfahrzeuge nur sehr schwer bzw. nicht mehr möglich war.
3. Die Anordnung in Ziffer 1. ist durch die Verkehrszeichen VZ 286-10/30/20 (eingeschränktes Haltverbot Anfang/Mitte/Ende) darzustellen.
4. Beschaffung, Aufstellung, Unterhaltung und Wiederbeseitigung der Verkehrszeichen obliegen der Gemeinde Haibach als Straßenbaubehörde.
5. Die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 treten mit Entfernung und Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.
Haibach, 26.08.10
gez. Andreas Zenglein, Bürgermeister

 

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