Auszug aus der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, Fundstelle: GVBl 1998, S. 796, zuletzt geändert am 26.7.2006, GVBl 2006, S. 405
Art. 30 - Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
(1) 1 Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger. 2 Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.
(2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.
(3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.